Text:  Miran Melansek  •   Veröffentlicht: 03.08.2026 11:55   •   Lesedauer: 9,0 Min.

Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August ein KI-Label braucht – und was du dir sparen kannst

Mit einer einzigen Prüffrage weißt du, ob Handlungsbedarf besteht

Bernd sitzt im Halbdunkel vor seinem Laptop und kennzeichnet seine Bilder
Bernd sitzt im Halbdunkel vor seinem Laptop und kennzeichnet seine Bilder

1. August 2026, kurz vor Mitternacht. Bernd sitzt im Halbdunkel vor seinem Laptop und klebt digitale Warnschilder. Auf das KI-Bild seiner Ferienwohnung. Auf das Vereinsplakat. Auf die Geburtstagscollage seiner Enkelin, sicher ist sicher. Morgen greift die neue Kennzeichnungspflicht, und irgendwo hat er „15 Millionen Euro Strafe“ gelesen. Was Bernd in dieser Nacht nicht weiß: Zwei Drittel seiner Etiketten sind überflüssig. Welche, das klären wir jetzt.

Brüssel jagt Fälschungen, nicht deine Fantasie

Seit dem 2. August gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung, die sogenannte Transparenzpflicht. Wer nur die Schlagzeilen kennt, könnte meinen, ab sofort brauche jedes KI-Bildchen einen Beipackzettel. Der Blick ins Gesetz zeigt etwas anderes: Der EU geht es um Täuschung. Niemand soll Inhalte für echt halten, die eine Maschine erfunden hat.

Kennzeichnungspflichtig sind deshalb vor allem sogenannte Deepfakes, und dafür müssen drei Dinge zusammenkommen: Der Inhalt ähnelt echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen. Das Gezeigte existiert oder könnte plausibel existieren. Und jemand könnte es für authentisch halten. Dreimal Ja heißt Etikett. Ob du täuschen wolltest, spielt dabei keine Rolle, es zählt allein die Wirkung.

Die Überraschung steckt im zweiten Punkt: Ein fotorealistisches Gesicht, das gar niemandem gehört, fällt trotzdem unter die Pflicht, denn so ein Mensch könnte ja existieren. Deine Katze als Ölgemälde-Admiral dagegen täuscht niemanden. Faustregel: Je fantastischer, desto freier.

Die beste Nachricht zuerst: Privat bist du raus

Jetzt kommt der Satz, der Bernd eine ruhige Nacht beschert hätte: Die Verordnung nimmt die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung komplett aus. Die Geburtstagscollage, das KI-Urlaubsmotiv in der Familiengruppe, das Spaßvideo für die Freunde, all das braucht kein Label. Das gilt nach den Erläuterungen der EU-Kommission sogar dann, wenn dabei täuschend echte Inhalte entstehen und in sozialen Netzen landen.

Die Grenze verläuft dort, wo aus dem Privatvergnügen eine organisierte Sache wird: Wer mit seinen Inhalten regelmäßig etwas verdient oder geschäftlich, gewerblich oder freiberuflich unterwegs ist, wird zum „Betreiber“ im Sinne des Gesetzes. Das trifft übrigens auch den Verein, selbst den ehrenamtlichen – gemeinnützig heißt nicht privat. Bernds Ferienwohnungs-Bilder und sein Vereinsplakat gehören also auf die Prüfliste, seine Enkelin-Collage nicht. Und ein Hinweis fürs Gewissen: Persönlichkeitsrechte und Strafrecht gelten selbstverständlich auch privat weiter. Wer dem Nachbarn per KI Worte in den Mund legt, hat andere Probleme als ein fehlendes Etikett.

Zwei Wörter und ein Icon

Wenn ein Label fällig ist, verlangt die EU keine Doktorarbeit. Der Hinweis muss beim ersten Kontakt erkennbar sein, ohne dass jemand klickt, zoomt oder Metadaten ausliest. „KI-generiert“ direkt am Bild genügt. Die Kommission stellt dafür kostenlose Symbole bereit: „AI“, „AI GENERATED“ und „AI MODIFIED“. Ihre Nutzung ist freiwillig, verpflichtend ist nur, dass der Hinweis ankommt. Dass die Symbole englisch beschriftet sind, hat einen simplen Grund: ein Kürzel für 24 Amtssprachen. Ein deutsches „KI-generiert“ darfst du trotzdem verwenden – es ist dann eben kein EU-Icon mehr, sondern dein eigenes, gleichwertiges Label. Erlaubt ist das ausdrücklich, denn das Gesetz schreibt keine Form vor, sondern nur die Erkennbarkeit. Am sichersten sitzt der Hinweis im Bild selbst, dann übersteht er auch das Teilen und Herunterladen.

Die Faustregel, die fast alles löst

Bleibt die Grauzone der Bildbearbeitung, und hier hilft eine einzige Prüffrage: Zeigt das Bild noch, was wirklich da war? Farben korrigieren, schärfen, zuschneiden, den Sensorfleck entfernen, das alles gilt als Standardbearbeitung und bleibt frei. Ein Label wird fällig, wenn die KI Bildinhalt erzeugt, den es nie gab: das hineingenerierte Sofa in der leeren Wohnung, der ausgetauschte Himmel, das fremde Gesicht. Genau diese Frage stellst du dir einmal pro Bild, und in neun von zehn Fällen ist die Antwort offensichtlich.

Um 0:30 Uhr hat Bernd übrigens aufgehört zu kleben. Drei Etiketten bleiben: zwei Ferienwohnungs-Bilder mit generierten Möbeln und ein Ratgebertext, den ihm die KI geschrieben und niemand geprüft hat. Der Rest durfte bleiben, wie er war. Und vielleicht ist das die eigentliche Pointe dieser Verordnung: Sie verlangt nichts anderes als das, was wir dir hier seit Heft 1 ans Herz legen. Erst hinschauen, dann veröffentlichen. Nimm dir zehn Minuten und geh deine letzten Posts mit der Prüffrage durch. Du wirst schneller fertig sein als Bernd.

Deine Fragen, kurz beantwortet

Muss ich das KI-Bild aus der Familien-WhatsApp kennzeichnen?

Nein. Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung fällt komplett aus der Verordnung, selbst wenn das Ergebnis täuschend echt aussieht und du es in sozialen Netzen teilst. Die Grenze verläuft dort, wo regelmäßig Geld ins Spiel kommt oder eine organisierte Tätigkeit beginnt. Persönlichkeitsrechte und Strafrecht gelten allerdings auch für Privatleute weiter.

Ich nutze ein KI-Porträt als Bewerbungs- oder LinkedIn-Foto. Muss da ein Hinweis dran?

Ja. Bewerbung und LinkedIn sind berufliche Bühne, damit endet die Privat-Ausnahme. Und ein fotorealistisches Porträt erweckt den Eindruck eines echten Fotos, selbst wenn es dich genau so zeigt, wie du tatsächlich aussiehst. Ein kurzes „KI-generiert“ am Bild oder gleich zu Beginn des Posts genügt, und ehrlich gesagt: Es wirkt souveräner als jedes stille Hoffen, dass es niemand merkt. Genau so halten wir es übrigens selbst: Die KI-Porträts in unserer Heft-Strecke zu diesem Thema tragen alle ihren Hinweis.

Jeder sieht doch, dass mein Comic-Avatar nicht echt ist. Trotzdem ein Label?

Nein. Gekennzeichnet werden muss nur, was jemand für echt halten könnte. Offensichtliche Illustrationen, Cartoons und surreale Kunst bleiben frei. Das ist Absicht: Ein Warnschild an jeder Ecke würde am Ende vor gar nichts mehr warnen.

Ich habe den Himmel aufgehellt und eine Mülltonne wegretuschiert. Ist das schon „AI MODIFIED“?

Entscheidend ist, ob dein Bild noch dieselbe Szene zeigt. Farbkorrektur, Schärfung, Zuschnitt und kleine Retuschen im Hintergrund gelten als Standardbearbeitung. Ein Label braucht es erst, wenn KI Bildinhalt erschafft, den es real nicht gab: eingefügte Objekte, ausgetauschte Himmel, veränderte Gesichter.

Muss jetzt jeder ChatGPT-Text ein Label tragen?

Nein. Die Textpflicht greift nur bei veröffentlichten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, etwa Gesundheit, Sicherheit oder Politik. Produktbeschreibungen, Einladungen und private Mails sind außen vor. Und selbst beim Gesundheitsartikel entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch ihn inhaltlich geprüft und gegebenenfalls überarbeitet hat und die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Muss ich meine alten KI-Bilder, -Videos oder -Audiodateien von 2024 nachträglich kennzeichnen?

Nein. Bilder, Videos oder Audiodateien, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht rückwirkend etikettiert werden; die Kommission empfiehlt das lediglich als freiwillige Geste. Aufpassen musst du bei Texten zu Themen öffentlichen Interesses: Dort zählt der Tag der Veröffentlichung, nicht der Tag der Erstellung.

Wie muss so ein Hinweis überhaupt aussehen?

Sichtbar beim ersten Kontakt, ohne Klick, ohne Zoom, ohne Werkzeuge. Ein „Mit KI erstellt“ hinter dem „Mehr anzeigen“-Knopf zählt genauso wenig wie ein Vermerk in den Metadaten. Am robustesten ist der Hinweis im Bild selbst. Die kostenlosen EU-Icons darfst du nutzen, musst du aber nicht; verpflichtend ist allein die Erkennbarkeit. Deutsch ist dabei völlig in Ordnung – nur eben nicht als EU-Icon: Dessen Kürzel ist das englische „AI“, ein nationales Kürzel sieht der EU-Kodex nur dort vor, wo nationales Sprachrecht Englisch verbietet. Ein eigenes „KI-generiert“ bleibt trotzdem zulässig, weil das Gesetz keine Form vorschreibt. Zwei Fallen noch: Die Formulierung muss die KI-Herkunft wirklich offenlegen, ein weichgespültes „digital verfeinert“ oder „aufwendig optimiert“ verschleiert mehr, als es verrät. Und das unsichtbare Wasserzeichen, das dein KI-Tool automatisch einbettet, ist Sache des Anbieters; es ersetzt deine sichtbare Kennzeichnung nicht. Fertige Formulierungen für Social Media, Podcast, Video oder Chatbot findest du in unserem Praxis-Leitfaden zur Kennzeichnung.

Drohen mir wirklich 15 Millionen Euro Strafe?

Das ist die Obergrenze für die ganz Großen, kein Preisschild für dich. Der Rahmen kennt zwei Werte: bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt ausdrücklich der niedrigere der beiden Werte, und die Behörden können es bei einer Verwarnung belassen. Fachleute erwarten als erste Welle ohnehin Auskunftsverlangen statt Bußgeldbescheide. Realistischer als Brüssel sind für die meisten zwei ganz andere Adressaten: der Wettbewerber, der eine fehlende Kennzeichnung abmahnen lässt, und die Kundin, die sich getäuscht fühlt. Beides ist mit einem ehrlichen Label billiger zu haben.

Ich habe gehört, das wurde doch alles verschoben?

Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Systeme auf den 2. Dezember 2027, in Produkte eingebaute Systeme auf den 2. August 2028. Die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 blieb davon unberührt und gilt seit dem 2. August 2026. Der Flurfunk verwechselt hier zwei Baustellen.

Bei uns prüft eine zweite KI die Texte, dann klickt jemand auf „freigeben“. Reicht das?

Nein. Die redaktionelle Ausnahme verlangt, dass ein Mensch den Inhalt tatsächlich prüft, ihn ändern oder stoppen darf und die Verantwortung übernimmt. Rechtschreibkorrektur, Überfliegen oder eine Kontroll-KI genügen ausdrücklich nicht. Ein lückenloses Protokoll über einen ungelesenen Klick hilft dir im Ernstfall nicht, es dokumentiert nur, dass niemand hingeschaut hat.

Dieser Artikel gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen:

  • Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 (20. Juli 2026), digital-strategy.ec.europa.eu
  • Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, digital-strategy.ec.europa.eu
  • Europäische Kommission: Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte (10. Juni 2026), digital-strategy.ec.europa.eu
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 3, 50 und 99, eur-lex.europa.eu

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